IngG: § 2 Z 4 (Voraussetzungen für die Verleihung; Nichterfüllung der in den Ziffern 1 bis 3 normierten Voraussetzungen; Nachweis gleichwertiger fachlicher und allgemeiner Kenntnisse sowie fachbezogener Kenntnis; erhöhte Mitwirkungspflicht)
§ 4 Abs 4 (Nachweise über die Praxis)