WaffenG 1996: § 10 (Ermessen)
§ 18 Abs 1 (Kriegsmaterial; Erwerb, Besitz und Führen von Kriegsmaterial sind verboten)
§ 18 Abs 2 (Ausnahmebewilligungen; Voraussetzungen; sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insb militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen; hier: nicht entscheidend ist, ob bereits in der Vergangenheit eine Ausnahmebewilligung an den Beschwerdeführer erteilt wurde)