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VwGH 22. 3. 2011, 2008/21/0079 (Fremdenpolizei)

JudikaturVerwaltungsgerichtshofZfV 2011/1286ZfV 2011, 841 Heft 5 v. 31.10.2011

FPG: § 76 Abs 1 (Schubhaft; Anordnung; Sicherungsbedürfnis; keine ausreichende Prüfung)

VwGH 22. 3. 2011, 2008/21/0079

Die Zulässigkeit der Schubhaftverhängung verlangt die Prüfung ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öff Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öff Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich der Abschiebung (insb) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die bloße Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein. Dafür kommt im Anwendungsbereich des § 76 Abs 1 FPG insb das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öff Interesses an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung maßgeblich vergrößern kann.

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