FPG: § 65 Abs 1 (Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes; geänderte Umstände; Wohlverhaltensdauer; Haftzeiten; Beobachtungszeitraum; unrechtmäßige Rückkehr nach Österreich)
VwGH 22. 3. 2011, 2007/18/0121
An seit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots geänderten Umständen wird in der Beschwerde vorgebracht, die wesentliche Änderung sei allein schon in der seit der letzten Verurteilung verstrichenen Zeit zu sehen; es liege ein Zeitraum des Wohlverhaltens von zwölf Jahren vor. Darüber hinaus verweist der Bf auf seine in Österreich lebenden Angehörigen und darauf, dass er den Unterhalt seiner Familie nur in Österreich finanzieren könnte.