FPG: § 9 Abs 1 Z 2 (Aufenthaltsverbot, befristetes; Zuständigkeit für Berufungsentscheidung; fehlende Feststellungen über Berechtigung nach dem ARB 1/80)
VwGH 22. 3. 2011, 2007/18/0025
Der Bf bringt vor, es sei mittlerweile klargestellt, dass nach dem FPG zur Entscheidung über Berufungen türkischer Staatsangehöriger, die in den Anwendungsbereich des ARB 1/80 fallen, der UVS, nicht aber die SD berufen sei. Sohin sei die belBeh zur Entscheidung über die Berufung nicht zuständig gewesen. Der Bf sei nämlich im Alter von sechs Jahren nach Österreich gekommen. Es sei ihm die Familienzusammenführung mit seiner Mutter gewährt worden. Nach Absolvierung der Pflichtschulzeit habe er auch zu arbeiten begonnen. Er falle in den Anwendungsbereich sowohl des Art 6 als auch des Art 7 ARB 1/80.