Nö BauO: § 1 Abs 2 Z 5 (Anwendungsbereich, Ausnahmen; Straßenbauwerke des Landes und der Gemeinden; von Privatem errichtete Straße erfasst)
§ 14 Z 2 (bewilligungspflichtige Vorhaben; Errichtung baulicher Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortbild entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten; Weganlage)