BauarbeiterschutzV: § 62 Abs 4 (Benützungsverbot für unvollständig errichtetes oder nur teilweise abgetragenes Gerüst; arbeitnehmerschutzrechtliche Regelung; Verantwortlichkeit auch des Arbeitgebers, dessen Arbeitnehmer von Drittem bereitgestelltes Gerüst betreten sollen)
§ 65 Abs 5 Z 3 (nichtverankertes Gerüst; Nachweis der Sicherheit gegen Kippen durch fachkundige Person; ebenso)