AsylG 1997: § 10 Abs 5 idF BGBl I 2003/101 (Familienverfahren, Asylanträge von Familienangehörigen, gesonderte Prüfung, Verfahrensführung unter einem, alle Familienangehörigen erhalten den gleichen Schutzumfang, Vorgehen der Gewährung von Asyl vor der Gewährung subsidiären Schutzes, außer Zurückweisung aller Anträge als unzulässig oder Abweisung; gesonderter Bescheid für jeden Antragsteller; Aufhebung eines Bescheides im Familienverfahren durch den AsylGH, Aufhebung auch der die Familienmitglieder betreffenden Bescheide zur Ermöglichung eines Familienverfahrens)