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Die Mitwirkung von Beliehenen des Bundes an der Landesvollziehung

AbhandlungenErich PürgyZfV 2011/1172ZfV 2011, 745 Heft 5 v. 31.10.2011

Der vorliegende Beitrag zeigt, dass ein durch Bundesgesetz eingerichteter beliehener Rechtsträger - anders als ein bundesgesetzlich geschaffener Selbstverwaltungskörper - nicht notwendig dem Vollziehungsbereich des Bundes zuzurechnen ist, sondern auch zur Mitwirkung an der Landesvollziehung berufen sein kann, ohne dass dies den Grundsatz der Trennung der Vollziehungsbereiche verletzte.

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