NAG: § 21 Abs 1 (Versagung einer Niederlassungsbewilligung; österreichischer Ehemann; Abwarten der Entscheidung im Inland nach Inkrafttreten des NAG; besonders berücksichtigungswürdiger Fall; Interessenabwägung; Aufenthaltsdauer in Österreich)
§ 72 (Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen)