Krnt FLG: § 49 Abs 4 lit a (Absonderung von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken; Voraussetzungen der Bewilligung; ua wenn das abzusondernde Anteilsrecht mit dem Anteilsrecht eines anderen Gemeinschaftsmitglied vereinigt werden soll; Vorliegen eines zustimmenden Beschlusses der Vollversammlung ist nicht Bewilligungsvoraussetzung; Agrargemeinschaft hat in diesem Genehmigungsverfahren keine Parteistellung)