Vlbg Güter- und SeilwegeG: § 13 Abs 1 (Bildung von Güter- oder Seilwegegenossenschaften)
§ 13 Abs 2 (Erforderlichkeit von Satzung und Vorstand; Inhalte der Satzung)
§ 13 Abs 4 (über Streitigkeiten, die zwischen Güterwege- oder Seilweggenossenschaft und ihren Mitgliedern aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheiden die Agrarbehörden; das einzelne Mitglied kann den es unmittelbar betreffenden Beschluss des Organes der Güterweggenossenschaft durch Einspruch bekämpfen; im zeitlich nachgelager-