Stmk KanalG: § 4 Abs 5 (Anschlusszwang, Ausnahmen; den Erfahrungen der technischen Wissenschaften und den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechende Schmutzwasserentsorgung; Vorliegen der entsprechenden Bewilligungen bei Bewilligungspflicht der Anlage; Anzeigepflicht nach § 142 WRG; wasserrechtliche Ausnahme in concreto nicht anwendbar)