AsylG 1997: § 7 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung; Gefahr der Blutrache durch Familie des Täters, vorbeugende Verfolgung wegen befürchteter Blutrache, bloße Angehörigeneigenschaft als Verfolgungsgrund, soziale Gruppe der Familie, Auseinandersetzung mit Länderquellen zur Beurteilung der tatsächlichen Gefahr, Afghanistan)