AsylG 2005: § 61 Abs 2 (Säumnisbeschwerde, kein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes; faktisches Abwarten der Entscheidung des VwGH betreffend den Vater)
AsylGH 2. 2. 2011, D6 411964-1/2010
1. Die Bf stellte durch ihren gesetzlichen Vertreter am 20. 6. 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen das Bundesasylamt bislang nicht entschieden hat. Unstrittig ist somit, dass das Bundesasylamt seiner Pflicht, binnen sechs Monaten über den ggstdl Antrag zu entscheiden, nicht nachgekommen ist. Die Säumnisbeschwerde ist daher zulässig. Im vorliegenden Fall ist nunmehr zu prüfen, ob die Verzögerung des Verfahren auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist. Dies ist aus folgenden Erwägungen zu verneinen: