B-VG: Art 20 Abs 1 (Verwaltung, Leitungsgewalt der obersten Organe; Akte der Kriminalpolizei im Dienste der Strafjustiz ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft oder ohne gerichtliche Ermächtigung sind Verwaltungsakte)
Art 90a idF BGBl I 2008/2 (Staatanwälte als "Organe der Gerichtsbarkeit", Ermittlungs- und Anklagefunktion, Regelungen über ihre Weisungsgebundenheit durch einfaches Bundesgesetz)