Wr TierhalteG: § 1 Abs 1 (Zweck des Gesetzes; Schutz von Menschen vor Gefahren aus der Tierhaltung; Heranziehung bei der Beurteilung der ausreichenden Determinierung einer Verordnungsermächtigung; Verordnung nach § 5a Abs 2 über die hundeführerscheinpflichtigen Hunde)
§ 1 Abs 2 (Pflichten der Tierhalter)