IPRG: § 17 Abs 2 (Wirkung eines für den österreichischen Rechtsbereich wirksamen Ehescheidungsurteils ungeachtet der noch nicht erfolgten Anerkennung desselben durch die zuständigen ausländischen Stellen; Wirkung für die Personenstandsbehörden)
IPRG: § 17 Abs 2 (Wirkung eines für den österreichischen Rechtsbereich wirksamen Ehescheidungsurteils ungeachtet der noch nicht erfolgten Anerkennung desselben durch die zuständigen ausländischen Stellen; Wirkung für die Personenstandsbehörden)