WaffG: § 12 Abs 1 (Waffenverbot; durch bestimmte Tatsachen gerechtfertigte Annahme, der Waffenbesitzer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gefährden; gesetz- und zweckwidriger Waffengebrauch; keine restriktive Auslegung; rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen unbefugten Besitzes einer verbotenen Waffe und wegen Verge-
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