WaffG 1996 idF BGBl I 2004/136: § 18 Abs 1 (Erwerb, Besitz und Führen von Kriegsmaterial ist verboten)
§ 18 Abs 2 (Ausnahmebewilligung)
§ 42 Abs 4 (Finden von Waffen oder Kriegsmaterial; Meldepflicht dessen, der wahrnimmt, dass sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes Obhut befindet; unverzügliche Sicherstellung durch Behörde; Voraussetzungen; § 42 ist hinsichtlich Kriegsmaterial, das sich in niemandes Obhut befindet, lex specialis gegenüber § 18 Abs 2 WaffG)