WaffG 1996: § 18 Abs 1 (Verbot des Erwerbes, Besitzes und Führens von Kriegsmaterial)
§ 18 Abs 2 (Ausnahmebewilligung; Voraussetzungen; auch das Sammeln historischer Waffen ist relevantes Interesse für eine Ausnahmebewilligung; § 18 Abs 2 sieht keine absolute Grenze, also keine Maximalzahl von Kriegsmaterial darstellenden Waffen vor)