AVG: § 13 Abs 3 (Anbringen; Mängel schriftlicher Anbringen; Verbesserungsauftrag; erkennbarer Widerspruch zwischen dem Rechtsschutzziel einer Partei und dem ergriffenen Mittel; mangelnder Versuch der Behörde, den Widerspruch aufzuklären)
§ 13a (Anleitung nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretener Parteien; ebenso)