AVG: § 46 (Beweismittel; formlose Befragung an Stelle einer förmlichen Zeugeneinvernahme; nicht ausreichend bei widersprechenden Beweisergebnissen)
VwGH 19. 1. 2011, 2008/08/0010
Gem § 46 AVG kommt zwar als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Liegen jedoch widersprechende Beweisergebnisse vor und kommt der Beweiswürdigung im konkreten Fall besondere Bedeutung zu, ist eine formlose Befragung nicht ausreichend, um den Grundsätzen der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit zu genügen (VwGH 2. 4. 2008, 2005/08/0017 = ZfVB 2008/1609; 25. 9. 2002, 2001/12/0209 = ZfVB 2005/896). Der das Erhebungsorgan des Arbeitsmarktservice schon im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erhebung - zu dem der Bf nicht im Leistungsbezug stand - keine eigene Wahrnehmung über eine die Arbeitslosigkeit des Bf im Bezugszeitraum ausschließende Tätigkeit haben konnte und die maßgeblichen Feststellungen des angef B daher im Ergebnis ausschließlich auf den Angaben des vom Erhebungsorgan angesprochenen Hausbewohners beruhen, wäre angesichts der Bestreitung seiner Angaben durch den Bf eine förmliche Einvernahme als Zeuge unter Belehrung über die Wahrheitspflicht sowie die Aussageverweigerungsgründe geboten gewesen. Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.