AVG: § 66 Abs 4 (Entscheidung der Berufungsbehörde; Ermittlung des Sachverhaltes)
PflanzenschutzmittelG 1997: § 34 Abs 4 idF BGBl I 2007/55 (Parteistellung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit; Berufungs- und Beschwerderecht findet auf alle Strafverfahren Anwendung, die am 1. 8. 2007 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren; Tatzeitraum spielt keine Rolle)