AVG: § 13 Abs 8 (Änderung des Antrags, in jeder Lage des Verfahrens; Einschränkung eines Bauvorhabens, Beseitigung eines Versagungsgrundes)
§ 42 Abs 2 (mündliche Verhandlung, Präklusion; nach mündlicher Verhandlung eingetretene Klarstellung der Rechtslage durch ein Erkenntnis des VwGH hebt eingetretene Präklusion nicht auf)