VwGG: § 24 Abs 1 (Schriftsätze; schriftliche Einbringung von Beschwerden als Urkunden; keine Einbringung von Beschwerden per E-Mail)
VwGH 19. 1. 2011, 2010/08/0020
Die Vorschrift des § 24 Abs 1 VwGG verlangt, dass die Parteien im Rahmen eines Beschwerdeverfahren an den VwGH schriftlich herantreten, und derart insb ihre Beschwerden schriftlich einbringen. Sie beinhaltet angesichts der vom zweiten Satz der zitierten Bestimmung geforderten Ausfertigungen, dass der Schriftsatz beim VwGH als Urkunde einzubringen ist. Andernfalls liegt derzeit für den VwGH keine wirksame Eingabe, insb keine wirksame Beschwerde vor, die Rechtswirkungen auslösen könnte (VwGH 30. 9. 2010, 2010/03/0103). Im Übrigen steht beim VwGH keine Adresse für die Einbringung von Beschwerden per E-Mail zur Verfügung. Vielmehr findet sich im Internet auf der Website des VwGH (www.vwgh.gv.at ) unter "Kontakt" und "Kontaktformular" sowie "Verfahren" und "Verfahrenseinleitung" der ausdrückliche Hinweis, dass Beschwerden, Anträge und Anfragen per E-Mail nicht rechtswirksam eingebracht werden können. Allerdings können im Wege des Kontaktformulars dem GH Anfragen an die Pressestelle, Anregungen zur Website und Bestellungen zum Versand von (nicht im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichten) Entscheidungen zugeleitet werden.