AlVG: § 24 Abs 1 (Widerruf des Arbeitslosengeldes; Anwendbarkeit auch bei Zuerkennung der Leistung durch Zugang einer Mitteilung; Anwendbarkeit nur bei nachträglich hervorgekommenen Fakten)
§ 47 Abs 1 (Mitteilung über die Anerkennung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld; ebenso)