SPG: § 5a Abs 1 (Überwachungsgebühren; Vorhaben, die Erwerbsinteressen dienen, oder Vorhaben, für die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben, alternative Tatbestandsmerkmale)
§ 27a idF BGBl 1996/201 (besonderer Überwachungsdienst, Überwachung gefährdeter Vorhaben)