PflanzenschutzmittelG 1997: § 2 Abs 10 (Inverkehrbringen; Begriff; unter dem Begriff des Vorrätighaltens zum Verkauf ist auch das Lagern von Pflanzenschutzmitteln, soweit sie dem (späteren) Verkauf zugeführt werden sollen, zu verstehen; das bloße Lagern stellt kein Inverkehrbringen dar)