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VwGH 10. 8. 2010, 2009/17/0219 (Gemeinderecht)

JudikaturVerwaltungsgerichtshofZfV 2011/1021ZfV 2011, 665 Heft 4 v. 19.9.2011

Wr WasserversorgungsG: § 8 Abs 1 idF LGBl 2009/26 (Herstellung, Änderung und Trennung einer Abzweigleitung vom städtischen Rohrstrang bis zum Wasserzähler durch die Stadt Wien; Aufgabe der Gemeinde, keine Bedenken wegen Verstoßes gegen Grundrechte)

§ 8 Abs 2 idF LGBl 2009/26 (Kostentragung durch den Wasserabnehmer; Pflicht zur Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Kosten)

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