Wr WasserversorgungsG: § 8 Abs 1 idF LGBl 2009/26 (Herstellung, Änderung und Trennung einer Abzweigleitung vom städtischen Rohrstrang bis zum Wasserzähler durch die Stadt Wien; Aufgabe der Gemeinde, keine Bedenken wegen Verstoßes gegen Grundrechte)
§ 8 Abs 2 idF LGBl 2009/26 (Kostentragung durch den Wasserabnehmer; Pflicht zur Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Kosten)