NAG: § 11 Abs 2 Z 4 (allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel; Aufenthalt darf zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen; erforderliche Mittel; hier: unzureichende Auseinandersetzung mit einer vorgelegten Einstellungszusage)
§ 11 Abs 5 (Erforderlichkeit von festen und regelmäßigen Einkünften des Fremden)