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GZ 94/10-BK/10 vom 14. 12. 2010 (Verwendungsänderungen)

BerufungskommissionVersetzungenZfV 2011/885ZfV 2011, 556 Heft 3 v. 6.7.2011

BDG 1979: § 38 Abs 4 (Auflösung der Dienststelle, Versetzung an andere Dienststelle, Vergleichsprüfung, wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil)

GZ 94/10-BK/10 vom 14. 12. 2010

Gem § 38 Abs 4 Satz 2 BDG ist eine Versetzung unzulässig, wenn sie für den Bea einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet und ein anderer geeigneter Bea, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht. Diese Norm greift, wenn Bea aus einer Dienststelle heraus versetzt werden, um auf einen ArbPl bei einer anderen Dienststelle eingeteilt zu werden und mehrere, mindestens jedoch zwei gleichermaßen in Betracht kommende Bedienstete zur Verfügung stehen. Diesfalls sollte der weniger schutzwürdige Bea von der Versetzung betroffen sein. Wird jedoch - wie im gegenständlichen Fall - die gesamte Dienststelle aufgelöst, so sind alle Bediensteten zu einer neuen Dienststelle zu versetzen. Hier würde entsprechend dem Schutzzweck der Norm eine Rechtswidrigkeit vorliegen, wenn ein anderer Bea, für den es keinen so wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde, auf einen ArbPl an einer näher gelegenen Dienststelle eingeteilt würde und der BW einer weiter entfernten Dienststelle zugeteilt würde und dadurch noch erheblichere wirtschaftliche Nachteile in Kauf nehmen müsste. Nachdem der BW zum nächsten für ihn in Betracht kommenden Dienstort versetzt wurde, ist eine umfassende Erörterung der wirtschaftlichen Nachteile für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung. Abweisung.

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