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VfGH 8. 10. 2010, V 157/10 (Verfassungsgerichtsbarkeit)

JudikaturVerfassungsgerichtshofZfV 2011/879ZfV 2011, 553 Heft 3 v. 6.7.2011

B-VG: Art 139 Abs 1 letzter Satz (Verordnungsprüfung, Individualantrag; Legitimation, keine; Flächenwidmungsplan; Festlegungen für Grundstück, das nicht im Eigentum des Antragstellers steht)

VfGH 8. 10. 2010, V 157/10

Die Antragsteller begehren die Aufhebung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans Plandokument 7803 zur Gänze bzw für ein näher spezifiziertes Teilgebiet davon, somit nicht nur insoweit, als er sich auf das in ihrem Eigentum stehende Grundstück bezieht. Die Antragsteller sind durch Regelungen eines planlich abgrenzbaren Teiles des FlWPl, die sich nicht auf die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke beziehen, in ihrer Rechtssphäre nicht betroffen (VfSlg 10.793/1986, 16.232/2001). Nur unter besonderen Umständen könnte aus solchen Regelungen für die Antragsteller eine unmittelbare Betroffenheit entstehen (VfSlg 10.703/1985). Dass solche Umstände gegeben wären, ist im Antrag nicht dargetan worden. Zurückweisung mangels aktueller Betroffenheit.

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