B-VG: Art 139 Abs 1 letzter Satz (Verordnungsprüfung, Individualantrag; keine Legitimation; anderer Weg der Rechtsdurchsetzung; Fahrverbot; Antrag auf Ausstellung eines Ausnahmebewilligung von einem Fahrverbot)
StVO: § 45 (Ausnahmen in Einzelfällen)
B-VG: Art 139 Abs 1 letzter Satz (Verordnungsprüfung, Individualantrag; keine Legitimation; anderer Weg der Rechtsdurchsetzung; Fahrverbot; Antrag auf Ausstellung eines Ausnahmebewilligung von einem Fahrverbot)
StVO: § 45 (Ausnahmen in Einzelfällen)