B-VG: Art 140 Abs 1 letzter Satz (Gesetzesprüfung, Individualantrag; keine Legitimation; zu weit gefasster Aufhebungsgegenstand; zumutbarer anderer Weg der Rechtsdurchsetzung)
StVG: § 120 Abs 1 (Beschwerden über Art der ärztlichen Behandlung; Beschwerdemöglichkeit nur im Rahmen der Anrufung des Aufsichtsrechtes der Vollzugsbehörden)