BDG: § 40 Abs 2 (Verwendungsänderung, qualifizierte; Postbeamter, Mangel an Führungsqualität, keine Willkür)
VfGH 29. 11. 2010, B 307/09
1. Der VfGH vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden - und nur darauf kommt es hier an! - Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein. Wenn sich für die Berufungskommission "aus dem umfangreichen aktenkundigen Schriftverkehr und den Sachverhaltsdarstellungen mit hinreichender Deutlichkeit [ergibt], dass ... ein wichtiges dienstliches (betriebliches) Interesse am Abzug des [Bf] von seinem (höherwertigen) Arbeitsplatz als Gruppenleiter zu bejahen ist", so ist dies im vorliegenden Beschwerdefall mit Blick auf die Aktenlage nicht geradezu denkunmöglich. Gestützt auf diese gelangte die Berufungskommission nachvollziehbar zur Auffassung, dass "objektiv betrachtet hinreichend konkretisierte Tatsachen" vorlägen, die ein