ZDG idF BGBl I 2006/40: § 28 Abs 1 (die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden ua angemessen verpflegt werden)
ZDG idF BGBl I 2006/40: § 28 Abs 1 (die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden ua angemessen verpflegt werden)