VO (EG) 2419/2001 mit Durchführungsbestimmungen zum INVEKOS: Art 2 lit s ("ermitteltes Tier", Begriff; ein Tier, das alle Voraussetzungen für die Beihilfengewährung erfüllt)
Art 25 Abs 2 (Vor-Ort-Kontrollen, Überprüfung der Eintragungen in das Register und der Mitteilungen an die Datenbank, Stichprobenkontrollen, Kontrolle der Ohrmarken aller Rinder; Beweiswürdigung)