Oö WasserversorgungsG: § 2 Abs 2 (Kosten für den Anschluss; darunter sind iSd § 3 Abs 2 Z 3 die Kosten für den Anschluss (= Verbindung) an die Verbrauchsleitung, für die Errichtung der Anschlussleitung selbst bis zur Übergabestelle und für die Errichtung der Übergabestelle zu verstehen)