VVG: § 2 Abs 1 (Anwendung des gelindesten noch zum Ziel führenden Zwangsmittels)
§ 4 Abs 2 (Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages; wirtschaftliche Lage eines Verpflichteten ist nicht zu begründen; Verpflichteter kann Nachweis erbringen, dass die ihm angerechneten Kosten unangemessen hoch sind)