VVG: § 4 Abs 2 (vertretbare Handlung, Ersatzvornahme; Kostenvorauszahlungsauftrag; Deckung der in den Kostenvorauszahlungsauftrag aufgenommenen Posten im Titelbescheid; Auftrag an den Eigentümer eines Grundstücks, Eigentumsübergang; Parteistellung ausschließlich des als Verpflichteter Behandelten, neuer Eigentümer nicht Partei des nur gegen den früheren Eigentümer eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens; Vollstreckungsverfügung gegen neuen Eigentümer erforderlich)