VVG: § 2 Abs 1 (Anwendung des gelindesten noch zum Ziel führenden Zwangsmittels)
§ 4 Abs 1 (Ersatzvornahme; die ursprünglich eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Arten der Realisierung der aufgetragenen Leistung wird dem Verpflichteten durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen)