AVG: § 58 Abs 1 (Bescheide; Inhalt und Form; normative Entscheidung; Hinweis auf Rechtsmeinung ist kein Bescheid)
VwGH 26. 11. 2010, 2010/02/0281
Wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält, ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als B für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als B kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des