AVG: § 62 Abs 4 (Berichtigung von Bescheiden, Schreib- oder Rechenfehler, offenbar auf einem Versehen oder technisch mangelhaftem EDV-Betrieb beruhende Fehler; Verfälschung des Behördenwillens durch EDV, Grenzen der Berichtigungsmöglichkeit, Behebung eines Begründungsmangels unzulässig)