VStG: § 20 (außerordentliche Milderung der Strafe)
§ 21 (Absehen von der Strafe)
Krankenanstalten-ArbeitszeitG idF BGBl I 2003/146: § 3 Abs 2 Z 1 (Wochenarbeitszeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten)