VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung; minderer Grad des Versehens, keiner; Rechtsanwaltskanzlei; Fristberechnung und Fristsetzung durch Kanzleiangestellte)
VwGH 26. 11. 2010, 2010/02/0266
Die Frage der Fristsetzung und Fristvormerkung ist keine Angelegenheit, die einer Kanzleiangestellten in alleiniger Verantwortlichkeit übertragen werden kann. Wird eine solche Fristsetzung und Vormerkung von der Kanzleiangestellten vorgenommen, so obliegt dem RA die Beaufsichtigungs- und Kontrollpflicht.