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VwGH 17. 8. 2010, 2009/06/0275 (Verwaltungsgerichtsbarkeit)

JudikaturVerwaltungsgerichtshofZfV 2011/768ZfV 2011, 503 Heft 3 v. 6.7.2011

VwGG: § 33 Abs 1 (Bescheidbeschwerde, sonstige Gegenstandslosigkeit, Einstellung; Antrag auf Namensänderung der Vornamen, Bewilligung einer Änderung der Vornamen aufgrund nachfolgendem neuerlichen Antrag)

VwGH 17. 8. 2010, 2009/06/0275

Es ist zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse an einer Entscheidung über den angef B weggefallen ist. Solche maßgebenden Umstände liegen hier vor, weil der Bf mittlerweile die Änderung des Vornamens bewilligt wurde. Dadurch entfaltet der angef B, der die Änderung des Vornamens in "Monique Alexandra" abgelehnt hat, keine normative Kraft mehr, er greift nicht mehr in die Rechtssphäre der Bf ein. Dass die Bf im verfahrensgegenständlichen Antrag um die Änderung ihrer Vornamen in die weiblichen Vornamen "Monique Alexandra" und in dem neuerlichen Antrag "Monika Alexandra" angesucht hat, ändert daran nichts. Selbst eine Aufhebung des angef B könnte die Bf nicht günstiger stellen. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

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