VwGG: § 46 Abs 1 (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
Seite 500
§ 46 Abs 3 VwGG (Wiedereinsetzungsantrag, Frist, binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses)
VwGG: § 46 Abs 1 (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
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§ 46 Abs 3 VwGG (Wiedereinsetzungsantrag, Frist, binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses)