BundesvergabeG 2006: § 81 Abs 2 (Alternativangebote; Mindestanforderungen; Berücksichtigung nur solcher Angebote, die Mindestanforderungen erfüllen)
VwGH 26.11.2010, 2008/04/0027, 0036
Mindestanforderungen iSd § 81 Abs 2 BundesvergabeG 2006 betreffen Eigenschaften, die die ausgeschriebene Leistung kennzeichnen und denen die angebotene Leistung zu genügen hat. Mindestanforderungen sind in diesem Sinne unbedingte bzw jedenfalls zu erfüllende Anforderungen, eben - wie der Begriff schon sagt - Anforderungen, welche ein Alternativangebot mindestens zu erfüllen hat (Schramm/Feuchtmüller in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006 - Kommentar2, Rz 49 und 52 zu § 81).